COVID-19 - Massnahmen im Zusammenhang mit den Sozialversicherungen

Das Online-Formular für eine EO COVID-19 für Mitglieder der FER CIFA steht zu Ihrer Verfügung.

Wenn Sie bereits eine COVID-19 Anmeldung für Erwerbsersatzentschädigung vervollständigt haben und eine Anmeldung für eine andere Periode machen möchten, ist es nicht nötig diese nochmals komplett zu vervollständigen. Sie können lediglich die Anmeldung für COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung Nummer 2 (Verlängerung) für einen weiteren Monat vervollständigen.

Durch die Eingabe Ihrer E-Mail Adresse welche Sie auf der ersten Anmeldung angegeben haben und der Referenz-Nummer, welche sich ganz unten auf der Anmeldung befindet, werden alle Ihre Angaben automatisch übernommen. Sie müssen lediglich die Periode und den Betrag für den Antragsmonat vervollständigen.

ANMELDEFORMULAR

Für Auskünfte im Zusammenhang mit der EO COVID-19, stehen wir Ihnen unter der Telefonnummer 026/350 33 77 oder der E-Mail-Adresse prestations@cifa.ch gerne zur Verfügung

Die Anmeldung sowie alle erforderlichen Beilagen müssen an die folgende E-Mail-Adresse geschickt werden: prestations@cifa.ch. Eine vollständige Anmeldung vereinfacht uns die Bearbeitung. 

Dauert die kantonale oder auf Bundesebene beschlossene Massnahme länger als 30 Tage, so ist die Leistung erneut unter Vorlage der entsprechenden Nachweise zu beantragen.

Bitte warten Sie, bis der Monat, für den Sie eine Anmeldung einreichen möchten abgelaufen ist. Zum Beispiel kann die Anmeldung für EO COVID-19 Leistungen für den Monat Dezember 2021 erst im Januar 2022 eingereicht werden.

 

Übersicht der Massnahmen EO COVID-19


Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 11. September 2020 beschlossen, die Geltungsdauer der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall zu verlängern für; Selbstständigerwerbende, deren Tätigkeit auf Anordnung der Behörden eingestellt oder massgeblich eingeschränkt wird, Veranstaltungsverbot aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus durch die Bundes- oder Kantonsbehörden, Eltern, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Kinderbetreuung nicht mehr gewährleistet ist sowie behördlich angeordnete Quarantäne.

Link zur Pressemitteilung des Bundesrates vom 11.09.2020

Das Covid-19 Gesetz vom 25. September 2020 regelt die Fortführung von Massnahmen zur Entschädigung des Erwerbsausfalls. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 4. November 2020 die entsprechenden Verordnungsänderungen verabschiedet. Der Kreis der Begünstigten von COVID-19-EO wurde erweitert, rückwirkend auf den 17. September 2020 und befristet auf den 31. Dezember 2021.

 

Gemäss Mitteilung vom Bundestrat vom 31. März 2021, wurde der Umsatzrückgang welcher erforderlich ist um eine COVID 19 Erwerbsersatzentschädigung bezüglich einer wesentlichen Aktivitätseinschränkung zu beantragen am 1. April 2021 auf 30% gesenkt.

Am 31. März 2021 beschloss das Parlament, das COVID-19 Gesetz anzupassen. Bisher hatten selbständigerwerbende Personen, Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung sowie deren Ehepartner oder eingetragene Partner aufgrund einer wesentlichen Einschränkung der Erwerbstätigkeit Anspruch auf eine COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung wenn Sie im dem Monat für welchen Sie die Leistungen beantragen, mindestens eine Umsatzeinbussen von 40% (respektiv 55%) im Vergleich zum durchschnittlich erzielten Umsatz von 2015 bis 2019 erlitten haben und mindestens ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen von CHF 10‘000 erzielt haben.

Ab dem 1. April 2021, gilt eine wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit, wenn während des Antragmonats der Umsatz um mindestens 40% abnimmt, im Vergleich zum durchschnittlich erzielten Umsatz von 2015 bis 2019. Die anderen Bedingungen bleiben gleich. Die neue gesetzliche Bestimmung tritt am 19. Dezember 2020 in Kraft.

Link zur Pressemitteilung des Bundesrates vom 31.03.2021

 

Der Bundesrat hat den 14. April 2021 eine Änderung von Art. 5a Abs. 2 der Covid-19-Verordnung besondere Lage beschlossen. Die Aussenbereiche von Restaurations-, Bar- und Clubbetrieben einschliesslich Takeawaybetriebe dürfen ab dem 19.04.2021 geöffnet werden. In Übereinstimmung mit den Erläuterungen zur geänderten Bestimmung bleibt in diesen Fällen der Anspruch von Selbstständigerwerbenden und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung nach der Anspruchsgrundlage Betriebsschliessung bestehen, auch wenn der Aussenbereich geöffnet ist. 

Link zur Pressemitteilung des Bundesrates vom 14.04.2021


Gemäss Mitteilung vom Bundesrat vom 16. Februar 2022, wurden alle Einschränkungen, mit Ausnahme der Maskentragepflicht in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie Gesundheitseinrichtungen, ab dem 17. Februar 2022 aufgehoben.

Mit der Aufhebung der Massnahmen entfällt auch die Notwendigkeit für die meisten wirtschaftliche Unterstützungsmassnahmen. So kann ab dem 17. Februar kein Anspruch auf Erwerbsausfall infolge Betriebsschliessung, Veranstaltungsverbot, eingeschränkter Erwerbstätigkeit oder ausgefallener Fremdbetreuung mehr geltend gemacht werden.

Link zur Pressemitteilung des Bundesrates vom 16.02.2022

 

Anspruchsberechtigte ab dem 17. September 2020 :

Selbstständigerwerbende, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von kantonaler oder auf Bundesebene beschlossener Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre Erwerbstätigkeit erheblich einschränken müssen

Personen, deren Erwerbstätigkeit aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von Coronaviren erheblich eingeschränkt ist und die infolgedessen einen Lohn- oder Einkommensverlust erleiden, haben Anspruch auf Erwerbsersatz COVID-19. Eine erhebliche Einschränkung liegt vor, wenn im Antragsmonat ein Umsatzrückgang von mindestens 30% im Vergleich zum durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2015-2019 festgestellt wird. Die anspruchsberechtigte Person hat den Umsatzrückgang anzugeben, sowie Angaben darüber zu machen, auf welche Massnahme dies zurückzuführen ist.
 
Das im Jahr 2019 AHV-pflichtige Erwerbseinkommen muss mindestens CHF 10'000.- betragen.
 
Übergangsbestimmungen für den Monat Dezember 2020: Anspruchsberechtigte, die im Monat Dezember einen Um-satzrückgang von mindestens 40% aber weniger als 55% vorweisen, haben ab dem 19. Dezember 2020 Anspruch auf eine Entschädigung auf dieser Grundlage. (und nicht für den ganzen Monat), vorausgesetzt, alle anderen Bedingungen sind erfüllt. Für den Umsatzrückgang wird der ganze Monat berücksichtigt.
 
Personen mit einem Umsatzrückgang im Dezember von mindestens 55%, haben für den ganzen Kalendermonat Anspruch auf die Entschädigung, vorausgesetzt alle anderen Bedingungen werden erfüllt.
 
Für die Periode vom 1. Januar bis 31. März 2021, ist ein Umsatzrückgang von mindestens 40% massgebend. Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch jeweils für einen ganzen Kalendermonat.
 
Ab dem 1. April 2021, ist ein Umsatzrückgang von mindestens 30% massgebend. Sind sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, so besteht der Anspruch jeweils für einen ganzen Kalendermonat.
 
Zum Vergleich ist der durchschnittliche Umsatz, unter Berücksichtigung der effektiven Zeit der Erwerbstätigkeit, auf einen Monat zu berechnen. Wurde die Tätigkeit vor Januar 2015 aufgenommen, so wird der gesamte Umsatz durch 60 Monate geteilt, um einen monatlichen Wert zu ermitteln. Wurde die Erwerbstätigkeit nach Januar 2015 aufgenommen, so wird auf den Durchschnitt seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit bis 2019 abgestellt. Wenn die Aktivität nach 2019 begonnen hat, muss ein Umsatz für mindestens drei Monate erzielt worden sein.
 
Die Betroffenen müssen den Verdienstausfall angeben und präzisieren, welche Maßnahme zur Bekämpfung der Coronavirus-Epidemie die Ursache ist. Die Angaben der Betroffenen werden stichprobenartig überprüft.
 
Für Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung welche sich weiterhin denselben Lohn (oder einen höheren Lohn) im Vergleich zum Lohn 2019 ausbezahlen, haben keinen Anspruch auf eine COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung bezüglich einer wesentlichen Aktivitätseinschränkung, da Sie in diesem Fall keinen Lohnausfall erleiden (Art 2 Abs. 3bis Bst. b der Verordnung über die Erwerbsausfallentschädigung COVID-19).

Anspruchsberechtigt sind selbstständigerwerbende Personen, Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund einer kantonal angeordneten Betriebsschliessung einen Erwerbsausfall erleiden

Der Anspruch infolge Betriebsschliessung besteht für die ganze Dauer der Schliessung (z.B. ein Restaurant, eine Bar oder eine Diskothek). Die Schliessung muss vom Kanton oder Bund angeordnet sein.

Selbständigerwerbende Personen und Personen in einer arbeitgeberähnlichen Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner die in derselben Firma arbeiten und von einem Verbot (Massnahmen auf kantonaler oder Bundesebene) von einer oder mehrere Veranstaltungen betroffen sind und einen Erwerbsausfall erleiden.

Massnahmen gültig ab dem 01.09.2021
In Anbetracht der Aufhebung des generellen Veranstaltungsverbotes und Fehlens der erforderlichen Nachweise, können Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlichen Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden, Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz infolge massgeblicher Einschränkung der Erwerbstätigkeit geltend machen.
 
Massnahmen gültig vom 17.09.2020 bis 31.08.2021
Anspruchsberechtigt sind selbstständigerwerbende Personen, Personen, in arbeitgeberähnlicher Stellung, sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, die aufgrund einer Massnahme nach Art. 6 Abs. 2 Bst. a und b und Art. 40 EpG von einem Veranstaltungsverbot betroffen sind oder aber vom zuständigen Kanton resp. vom Bund keine Bewilligung für die Durchführung erhalten und dadurch einen Erwerbsausfall erlitten haben.
 
Darunter fallen öffentliche oder private Veranstaltungen, Sportveranstaltungen und Vereinsaktivitäten, in deren Rahmen die anspruchsberechtigte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausführt. Dies können beispielsweise Musiker, Kleinkünstler oder Autoren sein.
 
Zudem können auch selbstständigerwerbende Personen und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung sowie deren mitarbeitende Ehegatten oder eingetragene Partner, Anspruch beantragen, welche durch ein geltendes Veranstaltungsverbot oder deren Nichtgenehmigung durch Bund oder Kanton Dienstleistungen und Aufträge für und an der Veranstaltung nicht haben erbringen können. Dazu gehören beispielsweise Lieferanten, Messebauer, Licht- und Tontechniker, Zeltbauer usw.

Von einer Behörde angeordnete Quarantäne

Diese Entschädigung richtet sich an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind:
 
  • aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person respektive einem Verdachtsfall in Quarantäne sind.
Der Kantonsarzt kontaktiert die Person, die positiv auf das Coronavirus getestet wurde, um ihre Kontakte zu verfolgen und sie über eine mögliche Quarantäne zu informieren (Arztzeugnis oder Quarantäneanordnung der COVID-19-Anmeldung beiliegen).
 
Begibt sich eine Person aufgrund des Alarmes der «SwissCovid» Applikation des BAG in Quarantäne, so besteht nur dann Anspruch, wenn die Quarantäne nach weiteren Abklärungen durch einen Arzt resp. behördlich angeordnet wurde. Der Alarm allein löst noch keinen Anspruch aus.
 
  • aus einem Risikogebiet zurück in die Schweiz eingereist sind und von den Behörden unter Quarantäne gestellt wurden und dies ohne eigenes verschulden.
Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet (gemäss der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs) reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona Erwerbsersatz. Es sei denn, das Land war zum Zeitpunkt der Abreise noch nicht auf dieser Liste. Nur unverschuldet unter Quarantäne gestellte Personen können die Zulage in Anspruch nehmen
 
Unverschuldet heisst, dass das Reiseziel zum Zeitpunkt der Abreise nicht auf der Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Infektionsrisiko stand und zum Zeitpunkt der Abreise auch nicht aufgrund einer offiziellen Ankündigung davon ausgegangen werden konnte, dass das Reiseziel während der Reise auf diese Liste gesetzt wird. Die Liste wird regelmässig aktualisiert und ist über die BAG-Internetseite abrufbar.
 
Das Recht auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung bei einer angeordneten Quarantäne ist ab dem 13. Januar 2022 auf 5 Tage pro Fall beschränkt, anstelle von 7 Taggelder. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz bei Quarantäne ist somit bis und mit 2. Februar 2022 gewährleistet. Ab dem 3. Februar kann kein Anspruch mehr auf Corona-Erwerbsersatz infolge Quarantäne entstehen. Falls Sie Ihre Tätigkeit im Homeoffice verrichten können, besteht auch bei einer angeordneten Quarantäne kein Anspruch auf Erwerbsersatzentschädigung.

Eltern die Ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Betreuung Ihres Kindes nicht gewährleistet ist (Selbständige oder Angestellte) – Kinder unter 12 Jahren oder mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bis zum vollendeten 20. Altersjahr.

Im Falle der vorübergehenden Schließung einer Schule oder einer Betreuungseinrichtung auf Anordnung der Behörden, oder von einem Arzt oder einer Behörde angeordnete Quarantäne der Person welcher die Fremdbetreuung übernimmt.
 
Hingegen besteht während den offiziellen Schulferien kein Anspruch auf die COVID-19 Entschädigungen, es sei denn die Betreuung hätte von einer Person oder Betreuungseinrichtung wahrgenommen werden sollen, welche behördlich oder ärztlich unter Quarantäne gestellt oder geschlossen wurde. Dies gilt sinngemäss für Sonderschulen und Institutionen für gesundheitlich beeinträchtigte Kinder und Jugendliche. Das Recht auf COVID-19 Erwerbsersatzentschädigung für die Kinderbetreuung endet mit der Aufhebung der von den Behörden angeordneten Maßnahmen
 
Kann die Erwerbstätigkeit von zu Hause aus verrichtet werden (Homeoffice) besteht kein Anspruch auf eine COVID 19 Erwerbsersatzentschädigung.
 
Die Entschädigung wird ab dem 4. Tag nach der Schliessung der Einrichtung oder der Quarantäneanordnung des Dritten gewährt.

Besonders gefährdete Personen

Ab den 18. Januar 2021, werden besonders gefährdete Personen spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.
 
Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht gegen Covid-19 geimpft worden sind und insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkran-kungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Krebs, Adipositas, davon sind bestimmte Kategorien für Erwachsene im Anhang 7 der Covid-19-Verordnung 3 aufgeführt.
 
Besonders gefährdete Personen haben Anspruch auf die Entschädigung, solange sie ihrer Erwerbstätigkeit nicht oder nur teilweise nachkommen können. Der Anspruch erlischt bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens aber am 31. Dezember 2021.
Besonders gefährdete Personen, die selbstständigerwerbstätig sind, haben im Formular anzugeben, weshalb die Arbeit nicht von zu Hause aus verrichtet werden kann.
 
Der Anspruch für besonders gefährdete Personen stützt sich auf die vom Bundesrat festgelegten Massnahmen, welche ab dem 18. Januar 2021 anwendbar und zeitlich bis spätestens 31. Dezember 2021 begrenzt sind. Im Zeitpunkt der Aufhebung der Home-Office-Pflicht besteht kein Anspruch mehr auf eine Entschädigung dieser Art.
 
Kann die Erwerbstätigkeit im Home-Office verrichtet werden, besteht kein Anspruch auf die Entschädigung. Bei einem Teilausfall der Erwerbstätigkeit besteht im Rahmen des Erwerbsausfalls Anspruch auf die Entschädigung. Dies ist im Formular entsprechend anzugeben.
 
Für besonders gefährdete Personen entsteht der Anspruch auf Entschädigung am dem ersten Tag der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, frühestens jedoch am 18. Januar 2021.

 

 

Allgemeine Bestimmungen

Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab dem 17. September 2020 und endet am Tag an dem die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder in Abweichung von Art. 24 Abs. 1 ATSG spätestens am 31. Dezember 2022.

Zudem hat das Parlament am 18. Juni 2021 beschlossen, die Frist zur Geltendmachung des Anspruchs des Corona-Erwerbsersatzes bis zum 31. März 2023 zu verlängern.

Es ist nicht mehr möglich für die Periode vom 17. März 2020 bis 16. September 2020 eine COVID-19 Entschädigung zu beantragen. Ausser für eine Quarantäne und eine Kinderbetreuung.

Die zu Unrecht bezogenen Leistungen müssen zurückerstattet werden und wir weisen Sie darauf hin, dass Stichproben durchgeführt werden.

Pro Person und Bezugstag wird nur aufgrund einer Anspruchsgrundlage (Ausfall der Fremdbetreuung, Quarantäne, Veranstaltungsverbot, massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit, Betriebsschliessung oder als besonders gefährdete Person) eine Entschädigung entrichtet.

Die EO COVID-19 werden in Form von Taggeldern ausbezahlt und entsprechen:

  • Für Selbständigerwerbende 80% des durchschnittlichen Bruttoeinkommens aus Erwerbstätigkeit vor Beginn des Anspruchs, höchstens jedoch 196 Franken pro Tag
  • Für Arbeitnehmer entsprechen Sie 80% des Lohnes und sind auf 196 Franken pro Tag begrenzt.

Die EO COVID-19 sind subsidiär zu sämtlichen Leistungen von Sozialversicherungen (z.B. KAE) und Versicherungen nach VVG (z.B. einer privaten Krankentaggeldversicherung).


Die EO COVID-19 ergänzen die von den Kantonen gewährten Härtefälle. Die beiden Arten von Leistungen werden unabhängig voneinander ausbezahlt.


Die COVID-19 Erwerbsersatzentschädigungen unterliegen den Sozialversicherungsbeiträgen. Das heisst, dass die üblichen Beiträge wie AHV, IV und EO und gegebenenfalls Arbeitslosenbeiträge abgezogen werden. Die Corona-Erwerbsersatz-Taggelder unterliegen der Einkommenssteuer und müssen auf der Steuererklärung angegeben werden. Die Corona-Abrechnung reicht als Bestätigung.

 

Beilagen:

Merkblatt 6.13

Massnahmenübersicht

 

Die obenerwähnten Ausführungen vermitteln nur eine Übersicht. Für die Beurteilung von Einzelfällen sind ausschliesslich die geltenden rechtlichen Bestimmungen massgebend.