Personen ohne Erwerbstätigkeit

Personen ohne Erwerbstätigkeit sind Personen, die kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit beziehen.

Dazu gehören beispielsweise vorzeitig Pensionierte, Bezüger von IV-Renten oder Taggeldern bei Krankheit oder Unfall, Studierende, Weltreisende, ausgesteuerte Arbeitslose oder Ehepartner von Rentnern, die das AHV-Referenzalter (früher Rentenalter genannt) noch nicht erreicht haben.

Bestimmte Personen, die einer reduzierten Tätigkeit nachgehen, können ebenfalls als nicht erwerbstätig gelten. Personen, die nicht dauerhaft einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen, d. h. weniger als 9 Monate im Jahr oder weniger als 50 % der üblicherweise für die Arbeit aufgewendeten Zeit, müssen sich ebenfalls bei einer Ausgleichskasse anmelden. Diese entscheidet dann, ob sie als nicht erwerbstätige Person aufgenommen werden. In diesem Fall werden die als Arbeitnehmer geleisteten Beiträge auf Antrag auf die als nicht erwerbstätige Person geleisteten Beiträge angerechnet.

 

Ab wann muss eine nicht erwerbstätige Person Beiträge zahlen?

Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Lebensjahres Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung, die Invalidenversicherung und die Erwerbsersatzordnung zahlen.

Bitte beachten Sie, dass fehlende Beitragsjahre zu einer Kürzung einer eventuellen Rente führen können.

Bis wann muss eine nicht erwerbstätige Person Beiträge zahlen?

Die Beitragspflicht erlischt, wenn das Referenzalter erreicht ist, d. h. 65 Jahre für Männer und 64 Jahre und 3 Monate für Frauen (im Jahr 2025), oder wenn die Person ihren Wohnsitz in der Schweiz aufgibt, um sich im Ausland niederzulassen.

Die Beitragspflicht bleibt jedoch bis zum Referenzalter bei vorzeitiger Pensionierung bestehen, auch wenn eine Überbrückungsrente oder eine vorzeitige AHV-Rente ausgerichtet wird.

Was bedeutet die Beitragspflicht?

Jede/r muss sich selbst um seine Anmeldung als nicht erwerbstätige Person bei einer Ausgleichskasse kümmern.

Für Personen, die noch nicht bei einer Ausgleichskasse für die Zahlung ihrer Beiträge registriert sind, ist die Ausgleichskasse ihres Wohnkantons zuständig.

Für Personen, die das 58. Lebensjahr vollendet haben, ist die Ausgleichskasse zuständig, bei der ihr letzter Arbeitgeber angeschlossen war.

Muss man Beiträge zahlen, wenn der Ehepartner einer Erwerbstätigkeit nachgeht?

Wenn einer der AHV-pflichtigen Ehepartner arbeitet und mindestens den doppelten Mindestbeitrag (CHF 1'060.- im Jahr 2025) zahlt, ist es nicht erforderlich, sich als nicht erwerbstätige Person bei einer Ausgleichskasse anzumelden und Beiträge zu zahlen.

Wie werden die Beiträge berechnet und wann sind sie zu entrichten?

Die Beiträge werden unter Berücksichtigung des Vermögens und der jährlichen Renteneinkünfte berechnet. Der Familienstand wird ebenfalls berücksichtigt.

Im Laufe des Jahres sind vierteljährlich vorläufige Beiträge zu entrichten, die nach der geltenden Beitragsskala berechnet werden. Die endgültigen Beiträge werden dann auf der Grundlage der jährlichen Steuerveranlagung der kantonalen Behörde festgelegt.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt 2.03 über die Beiträge von Nichterwerbstätigen an die AHV, IV und EO. 

 

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,

Ihre Ausgleichskasse FER CIFA 106.2