Anspruchsberechtigte

Die Betreuungsenstschädigung ist für Eltern vorgesehen, deren minderjähriges Kind eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung erleidet und dadurch einen erhöhten Bedarf an Begleitung und Pflege hat.

Ein Kind gilt als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:

  • eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung ist von Bagatellkrankheiten und leichten Unfallfolgen abzugrenzen: Schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen verlangen eine intensive Betreuung durch die Eltern.


Anspruchsvoraussetzungen

Sie haben Anspruch auf die Betreuungsentschädigung, wenn Sie:

  • Mutter oder 2. Elternteil eines Kindes sind, das gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist und
  • Ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.


Zudem erfüllen Sie in diesem Zeitpunkt eines dieser Kriterien:

  • Arbeitnehmer/in sein oder eine selbstständige Tätigkeit ausüben
  • arbeitslos sein und ein Taggeld von der Arbeitslosenversicherung beziehen
  • arbeitsunfähig sein und ein Taggeld von einer Sozial- oder Privatversicherung beziehen.
  • über einen gültigen Arbeitsvertrag verfügen.

 

Der Stiefelternteil hat Anspruch auf die Entschädigung, wenn:

  • sie oder er eine Hausgemeinschaft mit einem Elternteil führt, und
  • der Elternteil die alleinige oder gemeinsame elterliche Sorge und Obhut hat, und
  • ein Elternteil vollständig auf den Anspruch auf Betreuungsurlaub verzichtet. Der Urlaub kann von maximal zwei Personen bezogen werden.


Dauer des Anspruchs

Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung beginnt am Tag des Unterbruchs der Erwerbstätigkeit für die Betreuung des gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Die Rahmenfrist von 18 Monaten beginnt am Tag, für den der erste der beiden Elternteile ein Taggeld bezieht.

Der Anspruch auf die Betreuungsentschädigung endet spätestens 18 Monate, nachdem das erste Taggeld bezogen wurde (Rahmenfrist). Er endet vor Ablauf dieser Frist, wenn die 98 Taggelder bezogen wurden.

Der Anspruch endet vorzeitig, wenn das Kind nicht mehr gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist oder stirbt. Der Anspruch endet hingegen nicht vorzeitig, wenn das Kind während der Rahmenfrist volljährig wird.

Der Betreuungsurlaub kann am Stück bezogen werden, wochenweise oder an einzelnen Tagen. Die Anzahl der effektiven Urlaubstage richtet sich nach dem Beschäftigungsgrad.

Die Eltern können den Urlaub frei unter sich aufteilen. Kann keine Einigung über die Aufteilung erzielt werden, so wird jedem Elternteil die Hälfte des Urlaubs zugesprochen.

Ein Rückfall, der nach längerer Zeit ohne Symptome auftritt, wird als neuer Fall anerkannt und lässt einen neuen Anspruch auf den Betreuungsurlaub entstehen.


Höhe der Entschädigung

Die Betreuungsentschädigung beträgt 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, welches Sie unmittelbar vor dem Bezug Ihrer Urlaubstage erzielt haben, höchstens aber CHF 220.- pro Tag.

Die Betreuungsentschädigung hat Vorrang vor anderen Leistungen wie Arbeitslosen-, Invaliden-, Unfall- oder Militärversicherung.


Geltendmachung

Füllen Sie pro Elternteil eine Anmeldung für die gesamte Anspruchsdauer aus. Machen Sie in der Anmeldung auch Angaben zum anderen Elternteil. Geben Sie dabei bekannt, ob Sie als Eltern den Urlaub aufteilen.

Verwenden Sie für die erstmalige Anmeldung der Betreuungsentschädigung das Formular "Anmeldung Betreuungsentschädigung".

Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber meldet jeweils per Ende Monat die abgerechneten Urlaubstage und den während des Entschädigungsanspruchs ausgerichteten Lohn. Hierfür ist die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zuständig, für die oder den Sie im jeweiligen Zeitraum erwerbstätig waren. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber verwendet dazu das Formular "Folgemeldung Betreuungsentschädigung".

Der Arzt bescheinigt mit dem offiziellen Attest, welches Bestandteil des Formulars "Anmeldung Betreuungsentschädigung" ist, dass Ihr Kind gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.

Die Betreuungsentschädigung gilt als rentenbildendes Einkommen und sind somit AHV/IV/EO beitragspflichtig. Wenn Sie Arbeitnehmerin sind, wird Ihnen zudem der Beitrag an die Arbeitslosenversicherung abgezogen.

 

Formulare

Dokument Version DE Version FR Version IT
BUE Anmeldeformular Betreuungsentschädigung
 
 
 
BUE Anmeldeformular Betreuungsentschädigung   DE   FR   IT
BUE Ergänzungsblatt zur Anmeldung Betreuungsentschädigung
 
 
 
BUE Ergänzungsblatt zur Anmeldung Betreuungsentschädigung   DE   FR   IT
BUE Folgemeldung Betreunngsentschädigung
 
 
 
BUE Folgemeldung Betreunngsentschädigung   DE   FR   IT
Merkblatt 6.10 - Betreuungsentschädigung       Merkblatt 6.10 - Betreuungsentschädigung

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