Beitragspflicht

Alle Personen, die in der Schweiz einen unselbständigen oder selbständigen Erwerb ausüben oder ihren Wohnsitz hier haben, müssen AHV/IV/EO-Beiträge bezahlen.

Für die Personen, welche eine Tätigkeit ausüben, beginnt die Beitragspflicht ab dem 1. Januar folgend auf ihren 17. Geburtstag. Somit sind die Jugendlichen mit Jahrgang 2006 zum 1. Mal ab dem 1. Januar 2024 beitragspflichtig.

Nichterwerbstätige sind ab 1. Januar des Jahres das der Vollendung des 20. Altersjahres folgt beitragspflichtig.

Die Beitragspflicht endet, wenn sie das Referenzalter erreichen. Dieses wird 2024 für Frauen auf 64 Jahre und für Männer auf 65 Jahre festgelegt.

Festsetzung und Bezug der Beiträge

Die Regelung betreffend der Abrechnung und der Bezahlung der AHV-Beiträge ist die Fakturierung pro Anzahlungen. Die Zahlung der paritätischen Beiträge erfolgt mittels durchschnittlicher Anzahlungen, berechnet auf einer Einschätzung der jährlichen Lohnsumme (Vorhersage für Anzahlungen).

Während des Jahres werden die Beiträge monatlich verrechnet sofern die Jahreslohnsumme höher ist als CHF 200‘000.-. Beträgt die Jahreslohnsumme weniger als CHF 200‘000.-, können die Beiträge vierteljährlich beglichen werden.

Jede nennenswerte Abweichung von mindestens 20% Ihrer voraussichtlichen Lohnsumme muss uns mittels Brief, E-Mail oder des folgenden Formulars mitgeteilt werden, zur Anpassung der nachkommenden Ratenrechnungen. Die einfache Meldung eines Ein- oder Austritts eines Mitarbeiters ist hierfür nicht genügend.

Die Zahlungsfrist der Beitrags-Anzahlungen ist auf den 10. des Monats nachfolgend der Rechnungsperiode festgesetzt.

Am Jahresende erhält der Arbeitgeber von der Ausgleichskasse eine Lohnbescheinigung, auf welcher er namentlich ausbezahlten Bruttojahresgehälter seiner Angestellten angeben muss. Auf dieser Grundlage erstellt die Ausgleichskasse eine Schlussabrechnung für das betreffende Jahr.

Die entsprechenden Beiträge der Schlussabrechnung des Vorjahres sind zahlbar innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

Die bestimmenden Elemente zum massgebenden Lohn erfahren Sie im Merkblatt 2.01.

Ein Selbständigerwerbender, der gleichzeitig Mitarbeiter beschäftigt, erhält 2 Abrechnungen, eine für jede Anschliessung.
 

Anfrage einer Bescheinigung für Ausschreibungen

Die Anfrage einer Bescheinigung für Ausschreibungen muss per E-Mail an die Adresse cotisations@cifa.ch an uns gerichtet werden.
 

Selbständigkeit

Als sozialversicherungsrechtlich selbständigerwerbend gilt die Person, welche :

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet, z.B. mit einer eigenen Firma, sowie
  • in unabhängiger Stellung ist und ihr eigenes wirtschaftliches Risiko trägt, z.B. Langzeitinvestitionen tätigt, in freier Organisation sein Unternehmen führt und für mehrere Mandate tätig ist.
     

Festsetzung und Bezug der Beiträge

Selbständigerwerbende müssen Beiträge zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), zur Invalidenversicherung (IV) und nach den Bestimmungen der Erwerbsersatzordnung (EO) ab dem 1. Januar zahlen, der auf ihren 17. Geburtstag folgt. Sie sind aber weder obligatorisch gegen Arbeits-losigkeit, noch gegen Unfall versichert und sind auch nicht den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge (BVG) unterstellt.

Ein Minimalbeitrag von CHF 514.- ist für ein jährliches Einkommen von weniger als CHF 9'800.- zu entrichten.

Ein Freibetrag von CHF 16'800 pro Jahr, auf den keine AHV/IV/EO-Beiträge erhoben werden, gilt für Personen, die das Referenzalter erreicht haben und noch eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben. Ab dem 1. Januar 2024 haben diese Personen die Möglichkeit, auf dieser Freibetrag zu verzichten, wenn sie dies vor dem 31. Dezember des betreffenden Beitragsjahres ankündigen. Diese Wahl wird automatisch auf das nächste Jahr übertragen, ohne dass bis zum 31. Dezember des Jahres eine Änderung beantragt werden muss.

Die Ausgleichskasse setzt Akontozahlungen fest. Dies sind provisorische Beiträge, die auf einer Schätzung des Erwerbseinkommens des laufenden Jahres basieren und monatlich oder quartalsweise in Rechnung gestellt werden. Die Kasse zieht vom Erwerbseinkommen, welches zur Berechnung der Beiträge herangezogen wird, einen Zins vom im Betrieb investierten Eigenkapital ab. Der Wert des im Betrieb investierten Eigenkapitals ist derjenige vom 31. Dezember des Beitragsjahres.

Die Ausgleichskasse muss schriftlich über jede wichtige Änderung des Einkommens informiert werden. Die definitiven Beiträge werden aufgrund der Steuerveranlagung festgesetzt. Die Ausgleichskasse berechnet die Differenz zwischen den bezahlten Anzahlungen und den definitiven Beiträgen, zahlt sie zurück oder stellt sie in Rechnung. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat einen Verzugszins eingeführt hat, der auf die Beitragsdifferenz berechnet wird, wenn diese um mehr als 25% von den effektiv geschuldeten Beiträgen abweicht.

Formulare

Dokument Version DE Version FR Version IT Version EN
AHV Antrag auf Aenderung der Lohnsumme
 
 
    AHV Antrag auf Aenderung der Lohnsumme   DE   FR
AHV Aufnahmegesuch an den Freiburgischen Arbeitgeberverband und dessen soziale Institutionen
 
 
    AHV Aufnahmegesuch an den Freiburgischen Arbeitgeberverband und dessen soziale Institutionen   DE   FR
AHV Fragebogen bezüglich Ihrer Anfrage für den Anschluss als Selbständigerwerbender
 
 
    AHV Fragebogen bezüglich Ihrer Anfrage für den Anschluss als Selbständigerwerbender   DE   FR
Merkblatt 02.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO
 
 
 
 
Merkblatt 02.01 - Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO   DE   FR   IT   EN
Merkblatt 02.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO
 
 
 
 
Merkblatt 02.02 - Beiträge der Selbständigerwerbenden an die AHV, die IV und die EO   DE   FR   IT   EN
Merkblatt 02.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung
 
 
 
  Merkblatt 02.09 - Selbständigerwerbende in der schweizerischen Sozialversicherung   DE   FR   IT

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