Generelle Prinzipien

Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind der Schweizerischen Sozialversicherung unterstellt. Das gleiche gilt für Personen, die in der Schweiz wohnhaft sind und keine Erwerbstätigkeit ausüben.

Es bestehen jedoch Ausnahmen, welche insbesondere in den von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen geregelt sind.
 

Die von der Schweiz abgeschlossenen bilateralen Sozialversicherungsabkommen

Ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen regelt die Rechte und Pflichten zwischen einem Bürger eines Vertragsstaates der Konvention und der Sozialversicherung des anderen Staates. Sie hat als Ziel die Gleichbehandlung zwischen Schweizer Bürgern und Bürgern eines anderen Staates.
 

Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft (FZA) und die EFTA-Konvention

Die bestehenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und den EU- und EFTA-Mitgliedstaaten wurden grösstenteils durch das Personenfreizügigkeits-abkommen ersetzt.

Bei der Unterstellung der Sozialversicherung wird das europäische Recht angewendet (EU-Reglement 883/2004, 987/2009, 465/2012).

Die bilateralen Abkommen werden nur bei Angehörigen von Drittstaaten angewendet, das heisst bei Angehörigen von Staaten ausserhalb der EU und der EFTA.

Die Sozialversicherungsabkommen regeln generell die Situation zwischen Schweizer Bürgern und Bürgern von Vertragsstaaten. Sie können ebenfalls bei Bürgern von Drittstaaten bei Entsendungen angewendet werden.

Personen, die weder die Schweizer Nationalität besitzen noch Bürger von Vertragsstaaten sind, sind im Prinzip durch die bilateralen Abkommen nicht betroffen.

Diese Abkommen koordinieren die verschiedenen nationalen Sozialversicherungssysteme ohne sie dabei zu vereinheitlichen. Ziel ist es, die anwendbare Gesetzgebung eines einzigen Landes zu bestimmen, um eine Doppelunterstellung zu vermeiden.
 

Unterstellung

Im Generellen

Personen, welche eine Erwerbstätigkeit ausüben, sind im Prinzip dem Sozialversicherungssystem eines einzigen Landes unterstellt, auch wenn sie in mehreren Ländern arbeiten. Das heisst, dass sie Sozialversicherungsbeiträge nur im betreffenden Land bezahlen müssen.

Staatsangehörige der Schweiz oder eines Vertragsstaates, die nur in einem Land arbeiten, sind im Prinzip der Sozialversicherung dieses Landes unterstellt (Prinzip der Unterstellung am Arbeitsort).
 

EU/EFTA

Unselbständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten

Schweizer Bürger oder Bürger der EU/EFTA, die gleichzeitig oder abwechslungsweise mehrere unselbständige Tätigkeiten in mehreren Ländern (Schweiz und EU/EFTA) ausüben, sind dem Sozialversicherungssystem ihres Wohnsitzstaates unterstellt, wenn sie in diesem den grössten Teil ihrer Tätigkeiten ausüben.

Der grösste Teil der Erwerbstätigkeit wird im Wohnsitzstaat ausgeübt, wenn ein beträchtlicher Teil der gesamten Tätigkeiten in diesem ausgeübt wird. Die Arbeitszeit und/oder die Entlöhnung können ein Indiz dafür sein. Es ist zu beurteilen, ob der substantielle Teil dieser Kriterien 25% der gesamten Tätigkeiten ausmachen.
 

Selbständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten

Schweizer Bürger oder Bürger der EU/EFTA, die gleichzeitig oder abwechslungsweise mehrere selbständige Tätigkeiten in mehreren Ländern (Schweiz und EU/EFTA) ausüben, sind im Prinzip dem Sozialversicherungssystem des Wohnsitzstaates unterstellt.

Wenn sie jedoch keine Tätigkeit oder nicht den grösseren Teil der Tätigkeit in ihrem Wohnsitzstaat ausüben, sind sie dem Sozialversicherungssystem des Staates unterstellt, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Tätigkeiten befindet.

Der grösste Teil der Erwerbstätigkeit wird im Wohnsitzstaat ausgeübt, wenn ein beträchtlicher Teil der gesamten Tätigkeiten in diesem ausgeübt wird. Die Arbeitszeit und/oder die Entlöhnung können ein Indiz dafür sein. Es ist zu beurteilen, ob der substantielle Teil dieser Kriterien 25% der gesamten Tätigkeiten ausmachen.
 

Selbständige und unselbständige Tätigkeit in zwei oder mehreren Staaten

Schweizer Bürger oder Bürger eines Mitgliedstaates oder EU/EFTA, die gleichzeitig eine oder mehrere selbständige und unselbständige Tätigkeiten in verschiedenen Ländern (Schweiz und EU/EFTA) ausüben, sind dem Sozialversicherungssystem des Staates unterstellt, in dem die unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

Der selbständige oder unselbständige Status einer Person wird durch die Gesetzgebung des Landes bestimmt, in der die Tätigkeit ausgeübt wird.
 

Bezug von Leistungen (Arbeitslosenentschädigung) in einem Staat

Personen, die bei Arbeitslosigkeit Leistungen ihres Wohnsitzstaats beziehen, sind der Gesetzgebung des Wohnsitzstaates unterstellt.
 

Entsendung

Die Entsendung ist eine Ausnahme der generellen Unterstellungsprinzipien, sofern eine Konvention oder ein Abkommen für die Sozialversicherung besteht.

Wenn eine Person vorübergehend in einem anderen Land eine Arbeit ausführen muss, kann sie unter bestimmten Bedingungen der Gesetzgebung der Sozialversicherung des Wohnsitzstaates unterstellt bleiben.

Je nach abgeschlossenem Abkommen variiert die maximale Dauer der Entsendung von einem Staat zum anderen.
Für die Mitgliedstaaten der EU/EFTA beträgt die maximale Dauer 24 Monate.
In gewissen Fällen kann die Entsendung bis zu einer Gesamtdauer von 5 - 6 Jahren verlängert werden.

Entsendete Personen müssen im Besitz einer Entsendungsbescheinigung sein (Formular A1 für Länder der EU/EFTA, Entsendungsbescheinigung gemäss Konvention der betreffenden Sozialversicherung).
 

Unterstellung an ein ausländisches Sozialversicherungssystem

Wenn die Überprüfung eines Arbeitnehmers ergibt, dass er nicht dem Schweizer Sozialversicherungssystem unterstellt ist, muss der Schweizer Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht vom Lohn abziehen. Er ist verpflichtet  den betreffenden ausländischen Versicherungsträger darüber zu informieren, damit die Sozialabgaben dort entrichtet werden können.

Der nachfolgende Link gibt Ihnen Zugriff zu einem Online-Hilfsmittel welches Ihnen die Möglichkeit gibt abzuklären ob Sie sozialversicherungspflichtig sind. Die versicherten Personen welche eine grenzüberschreitende Aktivität haben, können sich ebenfalls ohne jegliche Verpflichtung erkundigen, in welchem Staat Sie sozialversicherungspflichtig sein sollten.

Online-Hilfsmittel

Sollten Sie sich in einer der oben erwähnten Situationen befinden, empfehlen wir Ihnen, angesichts der Komplexität der angewandten Internationalen Regelungen, unsere Abteilung zu kontaktieren. Eine fehlerhafte Unterstellung kann schwerwiegende Folgen haben.

Formulare

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Merkblatt 10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
 
 
 
 
Merkblatt 10.02 - Freiwillige Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung   DE   FR   IT   EN
EXPAT Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung
 
 
 
 
EXPAT Antrag auf Entsendung, Entsendungsverlängerung oder langfristige Entsendung   DE   FR   IT   EN
EXPAT Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit
 
 
 
  EXPAT Hilfsblatt für die Bestimmung des anwendbaren Sozialversicherungsrechts bei Mehrfachtätigkeit   DE   FR   IT
Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen
 
 
 
  Merkblatt 10.01 - Arbeitnehmer im Ausland und ihre Angehörigen   DE   FR   IT
Merkblatt 10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat
 
 
 
 
Merkblatt 10.03 - Informationen für Angehörige von Staaten, mit welchen die Schweiz kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat   DE   FR   IT   EN

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