Mutterschaftsentschädigung

Jede Mutter, die eine Erwerbstätigkeit ausübt, kann in den ersten 14 Wochen nach der Geburt ihres Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung haben.

 Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ?

Sie haben Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn Sie zum Zeitpunkt der Geburt Ihres Kindes:

  • Arbeitnehmerin, Selbstständigerwerbende, arbeitslos oder aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind und für diese Arbeitsunfähigkeit Taggelder beziehen.

 Welche Voraussetzungen müssen für den Bezug der Mutterschaftsentschädigung erfüllt sein ?

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • Sie müssen während der neun Monate unmittelbar vor der Geburt Ihres Kindes der AHV unterstellt gewesen sein
  • Sie müssen während dieser neun Monate mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben

 Wann entsteht der Anspruch und wann erlischt er ?

Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung beginnt am Tag der Geburt und endet spätestens nach 14 Wochen beziehungsweise 98 Tagen. Wenn die Mutter innerhalb dieses Zeitraums ihre Erwerbstätigkeit, ganz oder teilweise wieder aufnimmt, oder verstirbt, erlischt der Anspruch vorzeitig.

Wenn das Neugeborene nach der Geburt mindestens zwei Wochen im Spital bleiben muss, kann der Anspruch um höchstens 56 Tage verlängert werden, sofern die Mutter nach dem Mutterschaftsurlaub ihre Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt.

 Wie hoch ist die Mutterschaftsentschädigung ?

Die Mutterschaftsentschädigung entspricht 80 % des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt, jedoch höchstens CHF 200.00 pro Tag.

 Wie reiche ich den Antrag auf Mutterschaftsentschädigung ein ?

Der Antrag auf Mutterschaftsentschädigung muss bei der Ausgleichskasse eingereicht werden, bei der Sie zuletzt Ihre AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt haben.

Die Mutter kann den Antrag über ihren Arbeitgeber einreichen, wenn sie angestellt ist, oder sich direkt an die Ausgleichskasse wenden, wenn sie selbstständig erwerbstätig, arbeitslos oder aufgrund von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig ist.

 Unterliegen die Leistungen den Sozialversicherungsbeiträgen ?

Die Mutterschaftsentschädigung gilt als Einkommen, weshalb AHV/IV/EO-Beiträge erhoben werden. Wenn Sie angestellt sind, werden zudem auch die Beiträge an die Arbeitslosenversicherung von der Entschädigung abgezogen.

Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie im Merkblatt 6.02.  

Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüssen,

Ihre Ausgleichskasse FER CIFA 106.2

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