Aktualitäten
Zuwendungen bei besonderen Ereignissen und Naturalgeschenke
Bestimmte vom Arbeitgeber gewährte Leistungen anlässlich besonderer Ereignisse können vom massgebenden AHV-Lohn ausgenommen werden, sofern sie den üblichen Wert solcher Leistungen nicht übersteigen.
In diesem Zusammenhang sind Geld- oder Naturalleistungen, die als Anerkennung für das erfolgreiche Bestehen einer Lehrabschlussprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung ausgerichtet werden, bis zu einem Wert von 600 Franken vom massgebenden AHV-Lohn ausgenommen.
Naturalgeschenke, die anlässlich besonderer Ereignisse wie Weihnachten oder Neujahr oder als einmalige Belohnung für herausragende Leistungen oder besondere Einsätze gewährt werden, sind ebenfalls vom massgebenden AHV-Lohn ausgenommen, sofern ihr Gesamtwert pro Jahr 600 Franken nicht übersteigt. Massgebend sind die für den Arbeitgeber anfallenden Selbstkosten.
Übersteigt die Zuwendung oder das Naturalgeschenk diesen festgelegten Wert, ist der gesamte Wert der beitragspflichtig.
Bis zum 31. Dezember 2025 lag der übliche Wert für Zuwendungen und Naturalgeschenke anlässlich bestandener beruflicher Prüfungen bei 500 Franken.
Geldgeschenke gelten als Gratifikationen und gehören daher vollständig zum massgebenden AHV-Lohn.
Schliesslich sind Vergünstigungen des Arbeitgebers auf Produkten oder Dienstleistungen von Dritten (z. B. REKA-Checks) bis höchstens 20% je Leistung und bis insgesamt maximal 600 Franken pro Jahr von der Beitragspflicht ausgenommen. Übersteigt die Vergünstigung diesen Betrag, so gehört der übersteigende Teil zum massgebenden Lohn.
Weitere Informationen zu den Entschädigungen, die zum massgebenden Lohn gehören, finden Sie im Merkblatt 2.01 über die Lohnbeiträge an die AHV, die IV und die EO.
Freundliche Grüsse
Ihre Ausgleichskasse FER CIFA 106.2
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