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FAQ - Anmeldung von Mitarbeitenden und Familienzulagen
Bei der Anmeldung meines Mitarbeiters über die E-Services habe ich ein falsches Anstellungsdatum angegeben. Wie kann ich es korrigieren?
Leider ist es nicht möglich, das Anstellungsdatum zu korrigieren, wenn es falsch ist. Um dies zu korrigieren, müssen Sie den Austritt des Mitarbeiters melden, indem Sie als Austrittsdatum das Datum angeben, welches mit dem Eintrittsdatum identisch ist.
Danach können Sie Ihren Mitarbeiter erneut anmelden, indem Sie das korrekte Anstellungsdatum angeben.
Unser Lehrling ist nun 18 Jahre alt und wir möchten ihn über die E-Services anmelden. Die Anwendung teilt uns mit, dass das Eintrittsdatum falsch ist. Was können wir tun?
Das Eintrittsdatum für einen Lernenden darf nicht das Datum sein, an dem er seine Lehre im Unternehmen begonnen hat. Vielmehr muss der 1. Januar des Jahres, in dem er 18 Jahre alt wird, als Anstellungsdatum angegeben werden.
Der Arbeitsvertrag unseres Mitarbeiters endete im letzten Jahr. In den E-Services ist er jedoch immer noch als aktiver Mitarbeiter aufgeführt. Die Anwendung erlaubt es mir nicht, sein Enddatum anzugeben. Wie kann ich angeben, dass er nicht mehr in unserem Unternehmen aktiv ist?
In den E-Services ist es leider nicht möglich, ein rückwirkendes Datum aus dem Vorjahr als Austrittsdatum eines Mitarbeiters anzugeben. Um anzuzeigen, dass der Mitarbeiter nicht mehr im Unternehmen tätig ist, können Sie den 1. Januar des laufenden Jahres als Enddatum notieren.
Ihren Mitarbeiter finden Sie dann in der Liste der inaktiven Mitarbeiter.
Unser Mitarbeiter verlässt unser Unternehmen am Ende des Monats. Muss ich ihn melden?
Die Austrittsmeldung eines Mitarbeiters ist obligatorisch, wenn Leistungen (insbesondere Familienzulagen) bezogen werden. Wenn Sie die AHV-Kasse nicht über das Ende der Tätigkeit Ihrer Angestellten informieren, ist unsere Institution gezwungen, die Rückerstattung von zu Unrecht ausbezahlten Leistungen zu verlangen.
Sie können den Austritt Ihres Personals über unsere E-Services im Menü „Mitarbeiterverwaltung“ melden.
Unser Mitarbeiter ist seit längerer Zeit arbeitsunfähig. Muss ich dies meiner AHV-Kasse melden?
Wenn Ihr Mitarbeiter aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit das Unternehmen verlassen hat, können Sie seinen Austritt über die Mitarbeiterverwaltung unserer E-Services melden. Die Fragen bezüglich seiner Arbeitsunfähigkeit werden Ihnen zu diesem Zeitpunkt gestellt und unsere Kasse wird sich später mit Ihnen in Verbindung setzen, um zusätzliche Auskünfte und Dokumente zu erhalten.
Für den Fall, dass Ihr Mitarbeiter trotz einer längeren Arbeitsunfähigkeit weiterhin in Ihrer Firma angestellt bleibt, bitten wir Sie, unsere Abteilung der Familienzulagen per E-Mail zu informieren.
Ich möchte die für unsere Mitarbeiter erhaltenen Familienzulagen überprüfen. Wie kann ich eine Liste dieser Zulagen bekommen?
Im Menü „Zulagenverwaltung“ unserer E-Services haben Sie die Möglichkeit, eine Liste aller ausbezahlten Familienzulagen zu erstellen. Diese kann für einen bestimmten Zeitraum, mit oder ohne Details zu den Kindern und in verschiedenen Formaten erstellt werden. Wir empfehlen Ihnen, das Kästchen „mit Kinderdetails“ anzukreuzen, um vollständigere Informationen zu erhalten.
Haben Sie noch weitere Fragen? Sie finden unsere Vorgehensweisen für E-Services unter :
https://www.cifa.ch/de/e-services-employeurs
Freundliche Grüsse
Ihre AHV-Ausgleichskasse FER CIFA 106.2